Auferlegung einer Sicherheitsleistung | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme
Sachverhalt
A. A._____ reichte am 7. Oktober 2024 Strafanzeige ein und erstattete Strafantrag gegen B._____ von der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, wegen Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung). Er wirft der Beschuldigten vor, ihn in einem Schreiben vom 4. September 2024 in seiner Ehre verletzt zu haben. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ auf, seine Strafanzeige zu konkretisieren. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 einzufordern. A._____ beantrage unentgeltliche Rechtspflege. Seine Vorwürfe schienen sich auf Äusserungen zu beziehen, welche die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben solle. Diesfalls stünde ihm keine Zivilforderung zu, womit bereits deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 konkretisierte A._____ seine Strafanzeige. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hielt er fest, seit dem Inkrafttreten der überarbeiteten StPO im Januar 2024 sei eine "Konstruierung" (recte: Konstituierung) als Zivilkläger nicht mehr erforderlich. Vielmehr sei es seit Januar 2024 nun ausreichend, wenn sich der Kläger als reiner Strafkläger "konstruiert" (recte: konstituiert). Deshalb sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung einer "Vorschuss-Sicherheitsleistung" zu verzichten. Ebenfalls sei er von den Verfahrenskosten zu befreien. Nebst diversen Beilagen zur Strafanzeige reichte A._____ in diesem Zusammenhang auch Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (definitive Veranlagungsverfügungen, Bankauszüge, Nachweis für den Bezug von Ergänzungsleistungen AHV/IV). D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass bei ihm weder Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO noch Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kämen, sodass sein Gesuch abgelehnt werde. Das Schreiben enthielt als Beilage die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" (ebenfalls datierend vom 23. Dezember 2024), mit der Folgendes angeordnet wurde: 1. A._____ wird aufgefordert, zur Deckung allfälliger durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 1'500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gilt und das Verfahren nicht anhand genommen wird.
3 / 23 2. A._____ wird eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung angesetzt, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet. 3. [Einzahlungsmodalitäten] 4. Für diese Verfügung wird keine Gebühr erhoben. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
3. Januar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verletzung meiner Psychischen Integrität nach StPO Art 116 durch Ehrverletzungsdelikte ist anzuerkennen. Mir ist nach StPO Art 136 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung ist gemäss BV Art. 8 abs. 2 zu verzichten. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
7. Januar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. G. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung erhob sie keine Einwände. H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
27. Januar 2025 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestätigt. I. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 4. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte, dass er nicht nur gegen die Erhebung der Sicherheitsleistung, sondern auch gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde führe. J. Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 4 / 23 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 303a N. 20). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung. Beides wurde am 23. Dezember 2024 verfügt (vgl. StA act.
E. 6 / 23
Rechtspflege gewährt werden. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse andere Bedingungen
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit aus, viel eher
führe die Bestimmung nur einen nicht abschliessenden Rahmen auf, in dem die
unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall trotz genügender finanzieller Mittel
gewährt werden müsse. Deshalb sei Art. 136 Abs. 1 StPO viel eher als Ergänzung
zu Art. 29 Abs. 3 BV, für Menschen mit genügend finanziellen Mitteln, zu betrachten
(vgl. act. A.3, S. 3).
2.4.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers enthält Art. 136 Abs. 1
StPO nicht eine exemplarische Aufzählung, sondern regelt an sich abschliessend,
unter welchen Voraussetzungen der Privatklägerschaft die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren ist. Sodann wird sowohl dem Zivilkäger (lit. a) als auch
dem Opfer (lit. b) die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die
erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den
Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders
dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl.
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem
1. Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs.
3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1).
Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung
hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft
erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit.
b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des
Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich
vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes
fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht
ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann,
ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche
Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012
vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig
dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017
vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.).
E. 7 / 23
Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur,
wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das
Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das
vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine
gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts
1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner Beschluss des
Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die
Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab,
insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen
Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE
139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die
Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang,
in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle
der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu
entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu
brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen
zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4;
Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E 1.2.2).
Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
beschuldigt die angezeigte Person einer Ehrverletzung durch schriftliche
Äusserung. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlt es damit am Merkmal der Gewalt.
Zudem erreicht es – selbst wenn man es als psychische Gewalt verstanden wissen
wollte – von ihrer Art und Intensität her nicht ein Ausmass, dass es unter das
Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
fallen würde (vgl. dazu auch unten Erwägung 2.4.3 f.). Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht für den
Beschwerdeführer insofern nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von
Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO erfüllt sind.
2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der angezeigten Person vor, sie habe im
Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von
Graubünden wider besseres Wissen diverse falsche Aussagen getätigt (vgl. StA
act. 5, S. 2). Die angezeigte Person, B._____, ist Mitglied der KESB Graubünden,
Zweigstelle Prättigau/Davos, und das erwähnte, von ihr verfasste Schreiben wurde
im Rahmen des Verfahrens ZK1 24 53 vor dem (damaligen) Kantonsgericht von
Graubünden eingereicht. Die inkriminierten Äusserungen von B._____ erfolgten
E. 8 / 23
damit im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Ein direktes
(zivilrechtliches) Klagerecht gegen B._____ ist daher ausgeschlossen (vgl. Art. 10
Abs. 1 SHG). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, die im
Zusammenhang mit den inkriminierten Äusserungen stehen, könnten sich daher
einzig gegen das Gemeinwesen richten, und zwar gestützt auf das
Staatshaftungsgesetz. Derlei Ansprüche sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und
somit nicht adhäsionsfähig. Eine Konstituierung als Zivilkläger ist für den
Beschwerdeführer daher ausgeschlossen, sodass auch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht
fällt.
2.4.3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe
Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art.
1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens
die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das
Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von
vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte
Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten
Strafnorm
(mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat
bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich
ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff
ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht
gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das
Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen
MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N. 2).
Massgebend für den Opferbegriff ist die Wirkung der Straftat. Zu prüfen ist hier nicht,
welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine
Integritätsbeeinträchtigung
beim
Betroffenen
nach
sich
gezogen
hat
(MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 6 m.w.H.). Häufig stellt jedoch die beim
Opfer bewirkte Beeinträchtigung das Spiegelbild der Rechtsgutsverletzung dar. Die
Opferstellung kann jedoch auch durch Beeinträchtigungen begründet werden, die
nicht zum Schutzbereich der verletzten Strafnorm gehören. Dies wird im
Zusammenhang mit der psychischen Integrität deutlich, die an sich von keinem
E. 9 / 23 Straftatbestand spezifisch geschützt ist, deren Beeinträchtigung aber bei jedem Delikt gegen Individualinteressen durchaus vorstellbar ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 7 m.w.H.). Hinsichtlich der psychischen Integrität herrscht Einigkeit darüber, dass nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen vermag (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 116 N. 2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchtigung immerhin von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opferstellung; massgebend ist dabei aber nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Betroffenheit muss in objektiver Hinsicht schwer sein; die subjektive Empfindlichkeit ist nicht massgebend (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Biographie des Betroffenen kann jedoch relevant sein, sofern sie sich in einer erhöhten individuellen Betroffenheit niederschlägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 13). So bejahte das Bundesgericht (ausnahmsweise) die Opfereigenschaft bei einem von rassendiskriminierenden Äusserungen betroffenen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers, da diese eine Retraumatisierung bewirkten und dadurch seine psychische Integrität erheblich beeinträchtigten (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Beeinträchtigung muss schliesslich hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m.w.H.). Bei Straftaten gegen die Ehre kann dem Betroffenen bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 11 m.w.H.). Es ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. eine Ehrverletzung darstellen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Ehrverletzung nicht derart schwer, dass die für die Opfereigenschaft vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht würde. Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe ihm im Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden wahrheitswidrig unterstellt, dass er eine Anpassung des Besuchsrechts verlange, und sodann
E. 10 / 23
behauptet, dass die Pflegefamilie Angst vor ihm habe. Wie die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, war das Schreiben vom 4. September
2024 mit den inkriminierten Äusserungen an das (damalige) Kantonsgericht von
Graubünden gerichtet und verliess damit nicht den Bereich von Personen oder
Behörden, die in die scheinbar umstrittene Regelung der Besuchsmodalitäten
involviert gewesen waren. Der Staatsanwaltschaft ist sodann darin beizupflichten,
dass die von B._____ getätigten Äusserungen in einem kinderschutzrechtlichen
Beschwerdeverfahren über das Verhalten des Beschwerdeführers einen
vernünftigen Durchschnittsmenschen nicht derart in seiner psychischen Integrität zu
treffen vermöchten, um ihm etwa gleichwertig mit einem Körperverletzungs- oder
Sexualstraftatgeschädigten Opferstellung einzuräumen, und zwar auch dann nicht,
wenn die entsprechenden Äusserungen unwahr sein sollten. Daran ändert nichts,
dass die Äusserungen beim Beschwerdeführer angeblich zur Folge hatten, dass er
auf starke Psychopharmaka angewiesen war (vgl. act. A.1, S. 2). Denn auf die
individuelle Empfindlichkeit kommt es, wie bereits erwähnt, nicht an. Abgesehen
davon blieben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gänzlich unbelegt (so hätte er auch ohne das von ihm
beantragte Gutachten seiner Psychiaterin [vgl. act. A.1, S. 3] wenigstens den Bezug
der erwähnten Psychopharmaka sowie deren Dosierung und Einnahmedauer näher
ausführen und belegen können). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere
der Art der inkriminierten Äusserungen und des Zusammenhangs, in dem sie
getätigt wurden, erscheinen die angeblichen gesundheitlichen Folgen auch nicht als
glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opfereigenschaft zu, sodass
auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136
Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sind.
2.5.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ausgeführten das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht
abgelehnt, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Damit
ist aber zunächst lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf
die vollumfängliche Rechtswohltat gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO hat. Eine andere
Frage ist hingegen, ob vom Beschwerdeführer trotz Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO eine Sicherheitsleistung nach
Art. 303a StPO verlangt werden kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei
Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für
allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit
nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a Abs.
E. 11 / 23
2 StPO). Gemäss Botschaft wurde diese, am 1. Januar 2024 in Kraft getretene
Kautionierungsmöglichkeit
aus
der
Überlegung
geschaffen,
dass
bei
Ehrverletzungsdelikten der Antrieb für eine Anzeige oftmals eher im Wunsch nach
persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutsverletzung liegt (vgl.
Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019,
S. 6697 ff. [zit. Botschaft], S. 6757). Ein überwiegender Vergeltungswunsch ist
jedoch nicht Voraussetzung für die Kautionierung (ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2;
zustimmend Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.1).
Art. 303a Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift konzipiert; sie statuiert keine Pflicht
zur Einforderung einer Sicherheit, sondern stellt die Kautionierung in das Ermessen
der Staatsanwaltschaft (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E. 3.1;
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E.
4.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.
Aufl. 2018, Art. 303a N. 1; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 13). Die
Vorschussregel bedeutet eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher
bekannte Privatstrafklageverfahren (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E.
4.4).
3.2.
Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit richtet sich gemäss Wortlaut
von Art. 303a Abs. 1 StPO an die "antragstellende Person". Diese Formulierung ist
jedoch unpräzise, weil das Antragsrecht unter gewissen Voraussetzungen nicht
durch die antragsberechtigte Person, sondern durch einen Dritten (namentlich einen
Stellvertreter) ausgeübt wird. Verpflichtet ist in diesen Fällen nicht die Person, die
den Strafantrag eingereicht hat, sondern die antragsberechtigte Person
(RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 15). Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 30
Abs. 1 StGB. Wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall
auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist zudem der
Konstituierungserklärung der Privatklägerschaft gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
StPO). Wer (rechtzeitig) Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der
Privatklägerschaft. Will sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrages
nicht am Verfahren beteiligen, kann sie jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte
verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrages gilt (vgl.
LIEBER, a.a.O., Art. 118 N. 4). Die Unterscheidung zwischen Strafantragsteller und
Privatklägerschaft ist insbesondere bei der Kosten- und Entschädigungspflicht von
Bedeutung (Art. 427 Abs. 2 StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. dazu unten Erwägung
3.4.6).
3.3.
In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Sicherheitsleistung
sollte nur dann eingefordert werden, wenn die antragstellende Person
E. 12 / 23 Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grobfahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 9 und 13; zustimmend Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2024 94 und 95 vom 15. Mai 2024 E. 3; ablehnend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.2 und 3.2.4; unklar Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in vielen Fällen von mutmasslichen Ehrverletzungsdelikten keine Zivilforderungen gestellt werden oder solche keine Aussicht auf Erfolg haben, weil es einerseits für Schadenersatzansprüche regelmässig an einem materiellen Schaden im Sinne von Art. 41 OR fehlt und andererseits bei Ehrverletzungsdelikten die für Genugtuungansprüche gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung oft nicht erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 III 715 E. 4.4). Der Anwendungsbereich von Art. 303a StPO würde damit stark eingeschränkt, was mit dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck nach Entlastung der Strafverfolgungsbehörden (vgl. hierzu RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2) kaum vereinbar wäre. Sodann erwiese sich die Beschränkung der Kautionierung auf mutwillige bzw. völlig haltlose Strafanträge auch nicht als praktikabel. So erfolgt die Aufforderung zur Sicherheitsleistung in der Regel (und sinnvollerweise) vor Eröffnung des Strafverfahrens und damit auch vor etwaigen Beweiserhebungen. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Staatsanwaltschaft regelmässig erst eine Strafanzeige vor, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, ob das Verfahren an die Hand zu nehmen ist oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Diese Umstände zeigen sich oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3). Sofern aber ein Strafantrag tatsächlich von Beginn an als mutwillig bzw. völlig haltlos anzusehen ist, kann und muss die Staatsanwaltschaft (unverzüglich) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Art. 310 StPO). In diesen Fällen ist die Einforderung einer Sicherheitsleistung jedoch in der Regel nicht nötig, da die Staatsanwaltschaft keine Beweiserhebungen tätigen muss, weshalb sie – jedenfalls nach gängiger Praxis im Kanton Graubünden – auch keine Kosten für die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Schliesslich sieht der Wortlaut von Art. 303a StPO nicht vor, dass die Einforderung einer Sicherheitsleistung an besondere Voraussetzungen geknüpft wäre (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf
E. 13 / 23
"begründete Fälle" beschränkt ist). Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 303a StPO
diesbezüglich neutral gefasst (vgl. hierzu auch ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2;
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E.
4.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024
consid. 3.2.2). Die genannte Auffassung von RIEDO/BONER ist daher abzulehnen.
3.4.
Näher einzugehen ist indes auf das Verhältnis zwischen Art. 303a StPO und
dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs.
3 BV).
3.4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint.
Bedürftigkeit bedeutet, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein
Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die
zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind.
Erforderlich ist eine umfassende individuelle Betrachtung der konkreten
wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine schematische (etwa ausschliesslich auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkte) Beurteilung verbietet. Es
sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch alle effektiven
finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1).
Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringfügiger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie –
zumindest vorläufig – nichts kostet. Die unentgeltliche Rechtspflege ist
ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahr (BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Chancen sind nach den konkreten
Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhaltes und
der Begehren mit summarischer Prüfung abzuschätzen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Die Parteirolle ist unerheblich (BGE 139 III 475 E. 2.3). Die unentgeltliche
Rechtspflege kann ausnahmsweise auch bloss teilweise gewährt werden. Ein
solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige
Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden
können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich somit klar auseinanderhalten
E. 14 / 23
lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen (BGE 139 III 396
E. 4.1).
Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV soll eine
nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt
werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr,
gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer
Bedürftigkeit möglich sein. Die Aufgabe des Staates bezieht sich darauf, den
Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts
verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht
wehren könnte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Als Konkretisierung der Verfahrensfairness
soll das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang zum Verfahren
gewährleisten, unabhängig davon, wie es um die finanziellen Verhältnisse einer
Partei steht (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008,
S. 3). Dabei fällt die Garantie grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in
Betracht, d.h. unter anderem für streitige oder nichtstreitige Verfahren und für Zivil-
, Verwaltungs- und Strafverfahren (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3.
Aufl. 2018, S. 525). Der Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Nach der Ratio der
unentgeltlichen Rechtspflege muss eine staatliche finanzielle Unterstützung nur
dann erfolgen, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger
Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar
2013 E. 2.2; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., S. 525 N; MEICHSSNER, a.a.O., S.
62 f.).
3.4.2. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO (lediglich dann)
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie entweder Zivilkläger oder Opfer
ist, und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen (keine erforderlichen
finanziellen Mittel und Nicht-Aussichtslosigkeit der Zivil- bzw. Strafklage). Anders
ausgedrückt hat ein Privatkläger, der nicht Opfer ist, grundsätzlich selbst dann
keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er mittellos und seine
Strafklage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Art. 136 Abs. 1
StPO ist daher insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV kongruent, als sich die Nicht-
Aussichtslosigkeit entweder nur auf bestimmte Begehren – nämlich die Zivilklage –
beschränkt (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) oder nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit
der Strafklage (und der finanziellen Bedürftigkeit) die Gewährung der
unentgeltlichen
Rechtspflege
von
der
zusätzlichen
Voraussetzung
der
Opfereigenschaft abhängig gemacht wird (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Gerade
bei Ehrverletzungsdelikten ist aber zu beachten, dass die geschädigte Person oft
weder Zivilkläger (vgl. oben Erwägung 3.3) noch Opfer (vgl. oben Erwägung 2.4.3)
E. 15 / 23
ist. Würde man daher nur in den (zahlenmässig eher wenigen) Fällen, in denen die
geschädigte Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136
Abs. 1 lit. a oder b StPO hätte, von einer Kautionierung gemäss Art. 303a StPO
absehen, so würde – was gelegentlich übersehen wird (so in Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; Arrêt du
Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3) –
finanziell bedürftigen Geschädigten regelmässig der Zugang zum Rechtsweg
verwehrt bleiben. Art. 303a StPO verkäme damit zu einem Instrument gegen
Strafanträge von mittellosen Personen, was mit Art. 29 Abs. 3 BV kaum vereinbar
sein dürfte (vgl. zur Problematik auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 6 ff.). Art.
303a StPO ist daher nicht konsequent an Art. 136 Abs. 1 StPO auszurichten,
sondern im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV und damit verfassungskonform auszulegen.
Es ist denn auch daran zu erinnern, dass die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Strafkläger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt und der Gesetzgeber
nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, dass einem Privatkläger, der nicht
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann,
ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche
Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (vgl. oben Erwägung 2.4.1).
3.4.3. Bei Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung gilt der Strafantrag gemäss Art.
303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen, was zu einem definitiven Rechtsverlust führt
(vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB; Sperrwirkung von "ne bis in idem"). Auch wenn vielen
angezeigten Ehrverletzungsdelikten (eher) Bagatellcharakter zukommt, stellen sie
strafrechtliches Unrecht dar, zu dessen Verfolgung der Staat grundsätzlich
verpflichtet ist. Mit Art. 303a StPO wollte der Gesetzgeber keine (faktische)
Entkriminalisierung
von
Bagatelldelikten
erreichen,
sondern
dem
zweckentfremdeten Gebrauch des Strafantragrechts vorbeugen bzw. begegnen
(vgl. ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2). Eine solche Zweckentfremdung liegt jedoch bei
einem begründeten Strafantrag nicht vor – und zwar auch dann nicht, wenn das
Delikt, für das die Strafverfolgung gewünscht wird, Bagatellcharakter hat. Auch auf
die Gründe bzw. Motive für die Strafantragstellung kommt es letztlich nicht an; so
ist ein von der Sache her begründeter Strafantrag selbst dann nicht illegitim, wenn
er (überwiegend) aus Rache oder Vergeltung gestellt wird. Dem Anspruch auf
Zugang zum Rechtsweg wird daher nicht genügend Rechnung getragen, wenn –
unabhängig von den Erfolgsaussichten des Strafantrages – von mittellosen
Rechtssuchenden, welchen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs.
1 lit. a oder b StPO nicht gewährt wurde bzw. nicht gewährt werden kann, eine
Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO verlangt wird. Daran ändert
E. 16 / 23
nichts, dass ein mittelloser Privatkläger, der keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hat, bei Abschluss des
Verfahrens unter Umständen gleichwohl kostenpflichtig wird (vgl. Art. 427 Abs. 2
StPO). Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bezieht sich
die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten, welche
den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster
Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1.
Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E.
5; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). So ist es denn auch mit
Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, wenn die StPO für die beschuldigte Person keine
unentgeltliche Rechtspflege bzw. nur in der Form der amtlichen Verteidigung
vorsieht, da von der beschuldigten Person keine Kostenvorschüsse oder
Sicherheitsleistungen verlangt werden können und ihr damit trotz nicht
vorgesehener Kostenbefreiung der Zugang zum Rechtsweg nicht beschränkt oder
erschwert wird (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden
SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4).
3.4.4. Nach dem Ausgeführten kann im Rahmen von Art. 303a StPO die finanzielle
Situation der antragstellenden Person nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 7; tendenziell wohl auch Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; a.A. Arrêt
du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3).
So weist denn auch die Botschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der
Frage, ob sie eine Sicherheit verlangt, die finanzielle Situation der antragstellenden
Person zu berücksichtigen hat (vgl. Botschaft, S. 6757; ob die finanzielle Situation
auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist,
kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller
Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl.
oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die
Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass
sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als
nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für
eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da
eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb
auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als
E. 17 / 23
aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer
Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen,
wenn die antragstellende Person bedürftig ist. Die Aussichtslosigkeit des
Strafantrages ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der
Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO erfüllt sind; die Hürden für eine
Nichtanhandnahme sind höher.
3.4.5. Es mag zwar in gewissen Fällen sein, dass die Erfolgsaussichten eines
Strafantrages zunächst schwierig abzuschätzen sind, weil die entsprechenden
Vorwürfe kaum näher substantiiert werden und/oder schwierig einzuordnen sind,
weil sie einzig auf den Schilderungen der antragstellenden Person beruhen. Der
Staatsanwaltschaft bleibt es jedoch unbenommen, auch noch später im
Vorverfahren, wenn sich die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe besser
(summarisch) überprüfen lässt (z.B. nach einer Konkretisierung des Strafantrages
oder einer Befragung der angezeigten Person), eine Sicherheitsleistung von der
antragstellenden Person einzufordern (so auch AESCHLIMANN, Einführung in das
Strafprozessrecht, 1997, Rz. 1297, und MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2.
Aufl. 2003, S. 365 [je mit Bezug auf Art. 226 StrV-BE]; vgl. ferner RIEDO, Der
Strafantrag, 2004, S. 428 [Fn. 1819]).
3.4.6. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ist
schliesslich die Zwecktauglichkeit der Kautionierung zu thematisieren. Allgemein
wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählte
Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig ist
(BGE 128 I 3 E. 3e/cc). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kautionierung
prognosebasiert ist. Sie ist daher nicht bereits bzw. immer dann unzulässig, wenn
sie sich im Nachhinein als nicht (vollständig) erforderlich erweist, sei es, weil bei
entsprechendem Prozessausgang die Kaution nicht zur Deckung von Kosten und
Entschädigungen verwendet werden kann (und daher an den Verpflichteten
zurückerstattet werden muss), oder sei es, weil die tatsächlichen Kosten
schlussendlich tiefer ausgefallen sind, als sie im Zeitpunkt der Kautionierung
geschätzt wurden.
In Bezug auf den (mutmasslichen) Prozessausgang ist festzuhalten, dass die
Vorschuss- oder Sicherheitsleistung in der Regel an eine bestimmte Parteirolle
geknüpft ist (so etwa in Art. 98 ZPO ["klagenden Partei"] oder in Art. 383 Abs. 1
StPO ["Privatklägerschaft"]). Daher wird mit der Erhebung eines Vorschusses oder
einer Sicherheitsleistung auch der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert. Die
gesetzlich statuierten Kosten- und Entschädigungspflichten, über die am
Prozessende zu befinden ist, sind aber bei der Kautionierung gleichwohl nicht
E. 18 / 23 gänzlich ausser Acht zu lassen. So versteht es sich von selbst, dass etwa bei Kostenlosigkeit eines Verfahrens keine Vorschüsse erhoben werden dürfen (vgl. hierzu auch GRÜTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 98 N. 9). Allgemein ausgedrückt erweist sich eine Kautionierung immer dann als nicht erforderlich und damit als unzulässig, wenn bereits von vornherein mit Sicherheit (allenfalls auch mit grosser Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen werden kann, dass ein Betroffener kosten- und/oder entschädigungspflichtig wird. Was die Höhe der Kaution betrifft, so sollte diese eher grosszügig und nicht knapp berechnet werden, um (zwar an sich zulässige) Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 98 N. 13). Nur unverhältnismässig hohe Vorschüsse bzw. Sicherheitsleistungen sind nicht zulässig (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 19). Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO soll die Sicherheitsleistung der Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen dienen. Mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungspflicht der strafantragstellenden Person ist zu unterscheiden: Während die Person, die Strafantrag stellt und als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, das volle Kostenrisiko zu tragen hat, hat die Person, die zwar Strafantrag erhebt, aber auf ihre Parteirechte verzichtet, die Kosten nur bei mutwilligem Verhalten zu tragen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO sowie – in Bezug auf die Entschädigung der beschuldigten Person – Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist Teil der Grundtendenz der Strafprozessordnung, die darin besteht, einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft zu erweitern und andererseits die Möglichkeit vorzusehen, ihr mehr Kosten aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3.2) tritt der Strafantragsteller automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft, sofern er nicht auf seine Parteirechte verzichtet. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, dass ihn das volle Kostenrisiko trifft. Zwar wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des beschriebenen Automatismus zusätzlich verlangt, dass sich der Privatkläger – abgesehen von Ausnahmefällen – aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Das (spätere) Verhalten der antragstellenden Person lässt sich im Zeitpunkt der Strafantragstellung – wenngleich eine aktive Beteiligung der statistische Normalfall sein dürfte – jedoch noch nicht verlässlich beurteilen; für die Frage der Zulässigkeit einer Kautionierung ist dies aber auch nicht erforderlich,
E. 19 / 23
da diese wie gesehen immer nur auf Prognosen basiert und die definitive Kosten-
und Entschädigungspflicht nicht präjudiziert.
Hat der Strafantragsteller indessen bereits im Zeitpunkt, in dem die Auferlegung
einer Sicherheitsleistung in Betracht gezogen wird, auf seine Parteirechte
verzichtet, so fällt – wie gesehen – eine Kosten- und Entschädigungspflicht (unter
Vorbehalt der Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit) grundsätzlich ausser Betracht,
zumal der Verzicht auf die Parteirechte gemäss Art. 120 StPO endgültig ist (LIEBER,
a.a.O., Art. 120 N. 2). In diesen Fällen könnte die Sicherheitsleistung regelmässig
nicht zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwendet werden,
sondern müsste dem Strafantragsteller selbst bei für ihn nachteiligen Ausgang des
Strafverfahrens (Einstellung bzw. Freispruch) zurückerstattet werden. Ob sich
gegenüber einem (blossen) Strafantragsteller eine Kautionierung noch als
zwecktauglich erwiese, erscheint daher zumindest diskutabel, kann aufgrund der
nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden (vgl. unten Erwägung
3.6).
3.5.
Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Die Einforderung einer
Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO ist dem Gesetzeswortlaut zufolge an
keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ausgeschlossen ist sie jedoch, wenn
die strafantragstellende Person als Privatklägerschaft Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). In Nachachtung von Art. 29 Abs.
3 BV ist eine Kautionierung im Übrigen dann nicht zulässig, wenn die
strafantragstellende Privatklägerschaft bedürftig ist und sich ihr Strafantrag nicht als
aussichtslos erweist. Unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer
Sicherheitsleistung beim (blossen) Strafantragsteller möglich ist, kann, wie bereits
ausgeführt, vorderhand offengelassen werden.
3.6.
Der Beschwerdeführer hat bislang nicht auf seine Parteirechte verzichtet,
wobei anzumerken ist, dass ein solcher Verzicht schriftlich oder mündlich zu
Protokoll hätte erklärt werden müssen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). Vielmehr verwies
der Beschwerdeführer in seiner Präzisierung des Strafantrages vom 23. Oktober
2024 mehrfach auf Art. 136 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege für die
Privatklägerschaft) und bestand darauf, dass ihm dieser Bestimmung zufolge die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vgl. StA act. 5). Er sieht sich daher
offensichtlich selbst als Privatkläger und nicht als (blossen) Strafantragsteller.
Abgesehen davon kann auch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer
im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist
E. 20 / 23
daher (zumindest bis auf Weiteres) als Privatkläger anzusehen, und damit trägt er
das volle Kostenrisiko. Mangels Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 136 Abs. 1 StPO (vgl. oben Erwägung 2) wäre die Auferlegung einer
Sicherheitsleistung nach dem zuvor Ausgeführten somit nur dann zulässig, wenn
der Beschwerdeführer nicht mittellos wäre und sich sein Strafantrag nicht als
aussichtslos erwiese.
3.6.1. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 23. Dezember 2023, in
welchem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abwies, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft, weil sie davon
ausging, der Beschwerdeführer sei weder Zivilkläger noch Opfer, sodass sie den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund verneinte (vgl.
StA act. 6). Sie äussert sich hierzu auch nicht in der Verfügung "Auferlegung
Sicherheitsleistung" (StA act. 6.1), da ihrer Ansicht nach unabhängig von der
finanziellen Situation der strafantragstellenden Person eine Sicherheitsleistung
nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit seiner
Eingabe vom 23. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft (StA act. 5), in welcher er
seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unterstrich, diverse Unterlagen zu
seiner
finanziellen
Situation
eingereicht,
so
namentlich
definitive
Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, Kontoauszüge sowie Nachweise
über den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. StA act. 5.2). Die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind damit liquide. Aus den
eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jährliche
Ausgaben bzw. einen jährlichen Bedarf von CHF 43'475.00 hat. Er erhält eine
jährliche Rente aus AHV/IV bzw. BVG von insgesamt CHF 24'976.00 sowie jährliche
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 18'501.60; hinzu kommt eine
Direktzahlung "Prämienvergütung an Krankenkassen" von CHF 5'000.00. Über
weitere Einkünfte oder nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer
nicht. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen.
3.6.2. Nicht geprüft hat die Staatsanwaltschaft im Weiteren die Erfolgsaussichten
des Strafantrages des Beschwerdeführers, da sie dies nicht als Voraussetzung für
die Erhebung einer Sicherheitsleistung ansah. Wie ausgeführt, erweist sich diese
Vorgehensweise im vorliegenden Fall als nicht zulässig, sodass in (teilweiser)
Gutheissung der Beschwerde die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung"
aufzuheben ist. Da es sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten um einen
Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30.
Mai 2012 E. 4.3.2), erschiene es nicht angezeigt, wenn die Beschwerdeinstanz als
Erstbehörde darüber entscheiden würde. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren
E. 21 / 23 Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieser steht es selbstverständlich frei, auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, zumal Art. 303a StPO als Kann-Vorschrift konzipiert ist (vgl. oben Erwägung 3.1). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die Staatsanwaltschaft damit nicht verpflichtet wird, ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigte Person einzuleiten. Sollte sie nämlich – wie sie in ihrer Stellungnahme anzudeuten scheint (vgl. act. A.2, Ziff. 4) – der Ansicht sein, die Strafanzeige erweise sich als unbegründet, so bliebe es ihr unbenommen, den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht zu ziehen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, abzuweisen ist. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 ist aufzuheben. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, je zur Hälfte, d.h. im Betrag von jeweils CHF 1'000.00, zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. act. A.1, S. 3), was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege erweist sich die Beschwerde indessen als aussichtslos: Zum einen ist offensichtlich, dass vorliegend von vornherein keine Zivilansprüche gegen die beanzeigte Person (oder den Kanton Graubünden) geltend gemacht werden können, zum anderen wird die Opfereigenschaft bei Ehrverletzungsdelikte nur in besonders schweren Fällen anerkannt, und ein solcher liegt beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vor. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung obsiegt der Beschwerdeführer, sodass ihm diesbezüglich keine Kosten auferlegt werden und das Gesuch insoweit hinfällig wird. 5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, sodass ihm von vornherein keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusteht. Eine (auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gestützte) Umtriebsentschädigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen
E. 22 / 23 Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten (kurzen) Eingaben ist vorliegend nicht von einem hohen Arbeitsaufwand auszugehen. Eine Umtriebsentschädigung erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.
E. 23 / 23 Es wird erkannt: 1. In Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerde abgewiesen. 2. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 wird aufgehoben. 3. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]
Dispositiv
- A._____ wird aufgefordert, zur Deckung allfälliger durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 1'500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gilt und das Verfahren nicht anhand genommen wird. 3 / 23
- A._____ wird eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung angesetzt, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet.
- [Einzahlungsmodalitäten]
- Für diese Verfügung wird keine Gebühr erhoben. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
- Januar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verletzung meiner Psychischen Integrität nach StPO Art 116 durch Ehrverletzungsdelikte ist anzuerkennen. Mir ist nach StPO Art 136 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung ist gemäss BV Art. 8 abs. 2 zu verzichten. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
- Januar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. G. In ihrer Stellungnahme vom
- Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung erhob sie keine Einwände. H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
- Januar 2025 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestätigt. I. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 4. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte, dass er nicht nur gegen die Erhebung der Sicherheitsleistung, sondern auch gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde führe. J. Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische 4 / 23 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 303a N. 20). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung. Beides wurde am 23. Dezember 2024 verfügt (vgl. StA act. 6 und 6.1). Dass das Schreiben, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nicht als Verfügung bezeichnet wird, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts, was sich auch an der am Schluss angeführten Rechtsmittelbelehrung zeigt. Der Beschwerdeführer nahm die per Einschreiben versandte Sendung am 31. Dezember 2024 in Empfang, sodass sich die am 3. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richten sich nach Art. 136 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und/oder Genugtuung) geltend macht und nicht lediglich die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.3). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhäsionsfähig (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2014 vom 11. September 2014 E. 2 m.w.H.). Es obliegt dem Gesuchsteller, in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivilklage darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3 m.w.H.). Seit dem 1. Januar 2024 besteht zudem neu für das Opfer für die 5 / 23 Durchsetzung seiner Strafklage ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2024 fest, Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sei entweder das mögliche Vorliegen von Zivilansprüchen oder die Opfereigenschaft. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll die beschuldigte Person sich durch das Schreiben vom
- September 2024 strafbar gemacht haben. Die Vorwürfe bezögen sich daher auf ein Verhalten, welches die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben soll. Damit stehe dem Beschwerdeführer keine Zivilforderung zu, weshalb Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. Aufgrund der Sachlage, insbesondere der in Frage kommenden Straftatbestände, könne sodann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukomme. Demnach würden auch die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegen, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (vgl. StA act. 6). 2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürften Personen nicht aufgrund ihrer sozialen Stellung diskriminiert werden. Da er eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe, gehöre er zu einem der sozial schwächsten Kreise der Bevölkerung und sei deshalb finanziell nicht in der Lage, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung werde die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Zudem sehe er seine psychische Integrität nach Art. 116 StPO durch Ehrverletzungsdelikte verletzt, wodurch ihm durchaus Opfereigenschaft zugestanden werden müsste. Dies insbesondere deshalb, weil er, nachdem er Kenntnis davon erhalten habe, dass von zwei Personen Unwahrheiten über ihn verbreitet worden seien, auf starke Psychopharmaka angewiesen gewesen sei, um seine Unruhe und Schlaflosigkeit, ausgelöst durch die Ehrverletzung, wieder in den Griff zu bekommen. Durch eine Anerkennung der Verletzung der psychischen Integrität bei Ehrverletzungsdelikten und der damit einhergehenden Opfereigenschaft könnte eine Verletzung der in der Bundesverfassung festgelegten Rechtsgleichheit vermieden werden (vgl. act. A.1, S. 2). In seiner Replik vom 4. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer zudem an, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sollte ihm auch ohne Opferstatus oder zivilrechtliche Ansprüche die unentgeltliche 6 / 23 Rechtspflege gewährt werden. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse andere Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit aus, viel eher führe die Bestimmung nur einen nicht abschliessenden Rahmen auf, in dem die unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall trotz genügender finanzieller Mittel gewährt werden müsse. Deshalb sei Art. 136 Abs. 1 StPO viel eher als Ergänzung zu Art. 29 Abs. 3 BV, für Menschen mit genügend finanziellen Mitteln, zu betrachten (vgl. act. A.3, S. 3). 2.4.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers enthält Art. 136 Abs. 1 StPO nicht eine exemplarische Aufzählung, sondern regelt an sich abschliessend, unter welchen Voraussetzungen der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Sodann wird sowohl dem Zivilkäger (lit. a) als auch dem Opfer (lit. b) die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem
- Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.). 7 / 23 Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E 1.2.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beschuldigt die angezeigte Person einer Ehrverletzung durch schriftliche Äusserung. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlt es damit am Merkmal der Gewalt. Zudem erreicht es – selbst wenn man es als psychische Gewalt verstanden wissen wollte – von ihrer Art und Intensität her nicht ein Ausmass, dass es unter das Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen würde (vgl. dazu auch unten Erwägung 2.4.3 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht für den Beschwerdeführer insofern nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO erfüllt sind. 2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der angezeigten Person vor, sie habe im Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden wider besseres Wissen diverse falsche Aussagen getätigt (vgl. StA act. 5, S. 2). Die angezeigte Person, B._____, ist Mitglied der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, und das erwähnte, von ihr verfasste Schreiben wurde im Rahmen des Verfahrens ZK1 24 53 vor dem (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Die inkriminierten Äusserungen von B._____ erfolgten 8 / 23 damit im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Ein direktes (zivilrechtliches) Klagerecht gegen B._____ ist daher ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, die im Zusammenhang mit den inkriminierten Äusserungen stehen, könnten sich daher einzig gegen das Gemeinwesen richten, und zwar gestützt auf das Staatshaftungsgesetz. Derlei Ansprüche sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und somit nicht adhäsionsfähig. Eine Konstituierung als Zivilkläger ist für den Beschwerdeführer daher ausgeschlossen, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. 2.4.3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N. 2). Massgebend für den Opferbegriff ist die Wirkung der Straftat. Zu prüfen ist hier nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 6 m.w.H.). Häufig stellt jedoch die beim Opfer bewirkte Beeinträchtigung das Spiegelbild der Rechtsgutsverletzung dar. Die Opferstellung kann jedoch auch durch Beeinträchtigungen begründet werden, die nicht zum Schutzbereich der verletzten Strafnorm gehören. Dies wird im Zusammenhang mit der psychischen Integrität deutlich, die an sich von keinem 9 / 23 Straftatbestand spezifisch geschützt ist, deren Beeinträchtigung aber bei jedem Delikt gegen Individualinteressen durchaus vorstellbar ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 7 m.w.H.). Hinsichtlich der psychischen Integrität herrscht Einigkeit darüber, dass nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen vermag (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 116 N. 2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchtigung immerhin von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opferstellung; massgebend ist dabei aber nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Betroffenheit muss in objektiver Hinsicht schwer sein; die subjektive Empfindlichkeit ist nicht massgebend (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Biographie des Betroffenen kann jedoch relevant sein, sofern sie sich in einer erhöhten individuellen Betroffenheit niederschlägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 13). So bejahte das Bundesgericht (ausnahmsweise) die Opfereigenschaft bei einem von rassendiskriminierenden Äusserungen betroffenen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers, da diese eine Retraumatisierung bewirkten und dadurch seine psychische Integrität erheblich beeinträchtigten (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Beeinträchtigung muss schliesslich hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m.w.H.). Bei Straftaten gegen die Ehre kann dem Betroffenen bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 11 m.w.H.). Es ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. eine Ehrverletzung darstellen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Ehrverletzung nicht derart schwer, dass die für die Opfereigenschaft vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht würde. Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe ihm im Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden wahrheitswidrig unterstellt, dass er eine Anpassung des Besuchsrechts verlange, und sodann 10 / 23 behauptet, dass die Pflegefamilie Angst vor ihm habe. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, war das Schreiben vom 4. September 2024 mit den inkriminierten Äusserungen an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden gerichtet und verliess damit nicht den Bereich von Personen oder Behörden, die in die scheinbar umstrittene Regelung der Besuchsmodalitäten involviert gewesen waren. Der Staatsanwaltschaft ist sodann darin beizupflichten, dass die von B._____ getätigten Äusserungen in einem kinderschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren über das Verhalten des Beschwerdeführers einen vernünftigen Durchschnittsmenschen nicht derart in seiner psychischen Integrität zu treffen vermöchten, um ihm etwa gleichwertig mit einem Körperverletzungs- oder Sexualstraftatgeschädigten Opferstellung einzuräumen, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechenden Äusserungen unwahr sein sollten. Daran ändert nichts, dass die Äusserungen beim Beschwerdeführer angeblich zur Folge hatten, dass er auf starke Psychopharmaka angewiesen war (vgl. act. A.1, S. 2). Denn auf die individuelle Empfindlichkeit kommt es, wie bereits erwähnt, nicht an. Abgesehen davon blieben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gänzlich unbelegt (so hätte er auch ohne das von ihm beantragte Gutachten seiner Psychiaterin [vgl. act. A.1, S. 3] wenigstens den Bezug der erwähnten Psychopharmaka sowie deren Dosierung und Einnahmedauer näher ausführen und belegen können). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Art der inkriminierten Äusserungen und des Zusammenhangs, in dem sie getätigt wurden, erscheinen die angeblichen gesundheitlichen Folgen auch nicht als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opfereigenschaft zu, sodass auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sind. 2.5. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ausgeführten das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgelehnt, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist aber zunächst lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf die vollumfängliche Rechtswohltat gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO hat. Eine andere Frage ist hingegen, ob vom Beschwerdeführer trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO eine Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a Abs. 11 / 23 2 StPO). Gemäss Botschaft wurde diese, am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Kautionierungsmöglichkeit aus der Überlegung geschaffen, dass bei Ehrverletzungsdelikten der Antrieb für eine Anzeige oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutsverletzung liegt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6697 ff. [zit. Botschaft], S. 6757). Ein überwiegender Vergeltungswunsch ist jedoch nicht Voraussetzung für die Kautionierung (ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2; zustimmend Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.1). Art. 303a Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift konzipiert; sie statuiert keine Pflicht zur Einforderung einer Sicherheit, sondern stellt die Kautionierung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303a N. 1; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 13). Die Vorschussregel bedeutet eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.4). 3.2. Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit richtet sich gemäss Wortlaut von Art. 303a Abs. 1 StPO an die "antragstellende Person". Diese Formulierung ist jedoch unpräzise, weil das Antragsrecht unter gewissen Voraussetzungen nicht durch die antragsberechtigte Person, sondern durch einen Dritten (namentlich einen Stellvertreter) ausgeübt wird. Verpflichtet ist in diesen Fällen nicht die Person, die den Strafantrag eingereicht hat, sondern die antragsberechtigte Person (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 15). Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 StGB. Wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist zudem der Konstituierungserklärung der Privatklägerschaft gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Wer (rechtzeitig) Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft. Will sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrages nicht am Verfahren beteiligen, kann sie jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrages gilt (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 118 N. 4). Die Unterscheidung zwischen Strafantragsteller und Privatklägerschaft ist insbesondere bei der Kosten- und Entschädigungspflicht von Bedeutung (Art. 427 Abs. 2 StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. dazu unten Erwägung 3.4.6). 3.3. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Sicherheitsleistung sollte nur dann eingefordert werden, wenn die antragstellende Person 12 / 23 Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grobfahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 9 und 13; zustimmend Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2024 94 und 95 vom 15. Mai 2024 E. 3; ablehnend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.2 und 3.2.4; unklar Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in vielen Fällen von mutmasslichen Ehrverletzungsdelikten keine Zivilforderungen gestellt werden oder solche keine Aussicht auf Erfolg haben, weil es einerseits für Schadenersatzansprüche regelmässig an einem materiellen Schaden im Sinne von Art. 41 OR fehlt und andererseits bei Ehrverletzungsdelikten die für Genugtuungansprüche gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung oft nicht erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 III 715 E. 4.4). Der Anwendungsbereich von Art. 303a StPO würde damit stark eingeschränkt, was mit dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck nach Entlastung der Strafverfolgungsbehörden (vgl. hierzu RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2) kaum vereinbar wäre. Sodann erwiese sich die Beschränkung der Kautionierung auf mutwillige bzw. völlig haltlose Strafanträge auch nicht als praktikabel. So erfolgt die Aufforderung zur Sicherheitsleistung in der Regel (und sinnvollerweise) vor Eröffnung des Strafverfahrens und damit auch vor etwaigen Beweiserhebungen. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Staatsanwaltschaft regelmässig erst eine Strafanzeige vor, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, ob das Verfahren an die Hand zu nehmen ist oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Diese Umstände zeigen sich oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3). Sofern aber ein Strafantrag tatsächlich von Beginn an als mutwillig bzw. völlig haltlos anzusehen ist, kann und muss die Staatsanwaltschaft (unverzüglich) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Art. 310 StPO). In diesen Fällen ist die Einforderung einer Sicherheitsleistung jedoch in der Regel nicht nötig, da die Staatsanwaltschaft keine Beweiserhebungen tätigen muss, weshalb sie – jedenfalls nach gängiger Praxis im Kanton Graubünden – auch keine Kosten für die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Schliesslich sieht der Wortlaut von Art. 303a StPO nicht vor, dass die Einforderung einer Sicherheitsleistung an besondere Voraussetzungen geknüpft wäre (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf 13 / 23 "begründete Fälle" beschränkt ist). Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 303a StPO diesbezüglich neutral gefasst (vgl. hierzu auch ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.2). Die genannte Auffassung von RIEDO/BONER ist daher abzulehnen. 3.4. Näher einzugehen ist indes auf das Verhältnis zwischen Art. 303a StPO und dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). 3.4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftigkeit bedeutet, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Erforderlich ist eine umfassende individuelle Betrachtung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine schematische (etwa ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkte) Beurteilung verbietet. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch alle effektiven finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1). Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringfügiger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Chancen sind nach den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhaltes und der Begehren mit summarischer Prüfung abzuschätzen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die Parteirolle ist unerheblich (BGE 139 III 475 E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise auch bloss teilweise gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich somit klar auseinanderhalten 14 / 23 lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen (BGE 139 III 396 E. 4.1). Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit möglich sein. Die Aufgabe des Staates bezieht sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Als Konkretisierung der Verfahrensfairness soll das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang zum Verfahren gewährleisten, unabhängig davon, wie es um die finanziellen Verhältnisse einer Partei steht (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 3). Dabei fällt die Garantie grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Betracht, d.h. unter anderem für streitige oder nichtstreitige Verfahren und für Zivil- , Verwaltungs- und Strafverfahren (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 525). Der Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Nach der Ratio der unentgeltlichen Rechtspflege muss eine staatliche finanzielle Unterstützung nur dann erfolgen, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., S. 525 N; MEICHSSNER, a.a.O., S. 62 f.). 3.4.2. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO (lediglich dann) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie entweder Zivilkläger oder Opfer ist, und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen (keine erforderlichen finanziellen Mittel und Nicht-Aussichtslosigkeit der Zivil- bzw. Strafklage). Anders ausgedrückt hat ein Privatkläger, der nicht Opfer ist, grundsätzlich selbst dann keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er mittellos und seine Strafklage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Art. 136 Abs. 1 StPO ist daher insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV kongruent, als sich die Nicht- Aussichtslosigkeit entweder nur auf bestimmte Begehren – nämlich die Zivilklage – beschränkt (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) oder nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit der Strafklage (und der finanziellen Bedürftigkeit) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der zusätzlichen Voraussetzung der Opfereigenschaft abhängig gemacht wird (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Gerade bei Ehrverletzungsdelikten ist aber zu beachten, dass die geschädigte Person oft weder Zivilkläger (vgl. oben Erwägung 3.3) noch Opfer (vgl. oben Erwägung 2.4.3) 15 / 23 ist. Würde man daher nur in den (zahlenmässig eher wenigen) Fällen, in denen die geschädigte Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hätte, von einer Kautionierung gemäss Art. 303a StPO absehen, so würde – was gelegentlich übersehen wird (so in Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3) – finanziell bedürftigen Geschädigten regelmässig der Zugang zum Rechtsweg verwehrt bleiben. Art. 303a StPO verkäme damit zu einem Instrument gegen Strafanträge von mittellosen Personen, was mit Art. 29 Abs. 3 BV kaum vereinbar sein dürfte (vgl. zur Problematik auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 6 ff.). Art. 303a StPO ist daher nicht konsequent an Art. 136 Abs. 1 StPO auszurichten, sondern im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV und damit verfassungskonform auszulegen. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt und der Gesetzgeber nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, dass einem Privatkläger, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (vgl. oben Erwägung 2.4.1). 3.4.3. Bei Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen, was zu einem definitiven Rechtsverlust führt (vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB; Sperrwirkung von "ne bis in idem"). Auch wenn vielen angezeigten Ehrverletzungsdelikten (eher) Bagatellcharakter zukommt, stellen sie strafrechtliches Unrecht dar, zu dessen Verfolgung der Staat grundsätzlich verpflichtet ist. Mit Art. 303a StPO wollte der Gesetzgeber keine (faktische) Entkriminalisierung von Bagatelldelikten erreichen, sondern dem zweckentfremdeten Gebrauch des Strafantragrechts vorbeugen bzw. begegnen (vgl. ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2). Eine solche Zweckentfremdung liegt jedoch bei einem begründeten Strafantrag nicht vor – und zwar auch dann nicht, wenn das Delikt, für das die Strafverfolgung gewünscht wird, Bagatellcharakter hat. Auch auf die Gründe bzw. Motive für die Strafantragstellung kommt es letztlich nicht an; so ist ein von der Sache her begründeter Strafantrag selbst dann nicht illegitim, wenn er (überwiegend) aus Rache oder Vergeltung gestellt wird. Dem Anspruch auf Zugang zum Rechtsweg wird daher nicht genügend Rechnung getragen, wenn – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Strafantrages – von mittellosen Rechtssuchenden, welchen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht gewährt wurde bzw. nicht gewährt werden kann, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO verlangt wird. Daran ändert 16 / 23 nichts, dass ein mittelloser Privatkläger, der keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hat, bei Abschluss des Verfahrens unter Umständen gleichwohl kostenpflichtig wird (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bezieht sich die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). So ist es denn auch mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, wenn die StPO für die beschuldigte Person keine unentgeltliche Rechtspflege bzw. nur in der Form der amtlichen Verteidigung vorsieht, da von der beschuldigten Person keine Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden können und ihr damit trotz nicht vorgesehener Kostenbefreiung der Zugang zum Rechtsweg nicht beschränkt oder erschwert wird (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4). 3.4.4. Nach dem Ausgeführten kann im Rahmen von Art. 303a StPO die finanzielle Situation der antragstellenden Person nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 7; tendenziell wohl auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; a.A. Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3). So weist denn auch die Botschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob sie eine Sicherheit verlangt, die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen hat (vgl. Botschaft, S. 6757; ob die finanzielle Situation auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist, kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl. oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als 17 / 23 aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist. Die Aussichtslosigkeit des Strafantrages ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO erfüllt sind; die Hürden für eine Nichtanhandnahme sind höher. 3.4.5. Es mag zwar in gewissen Fällen sein, dass die Erfolgsaussichten eines Strafantrages zunächst schwierig abzuschätzen sind, weil die entsprechenden Vorwürfe kaum näher substantiiert werden und/oder schwierig einzuordnen sind, weil sie einzig auf den Schilderungen der antragstellenden Person beruhen. Der Staatsanwaltschaft bleibt es jedoch unbenommen, auch noch später im Vorverfahren, wenn sich die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe besser (summarisch) überprüfen lässt (z.B. nach einer Konkretisierung des Strafantrages oder einer Befragung der angezeigten Person), eine Sicherheitsleistung von der antragstellenden Person einzufordern (so auch AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, 1997, Rz. 1297, und MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 365 [je mit Bezug auf Art. 226 StrV-BE]; vgl. ferner RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 428 [Fn. 1819]). 3.4.6. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ist schliesslich die Zwecktauglichkeit der Kautionierung zu thematisieren. Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig ist (BGE 128 I 3 E. 3e/cc). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kautionierung prognosebasiert ist. Sie ist daher nicht bereits bzw. immer dann unzulässig, wenn sie sich im Nachhinein als nicht (vollständig) erforderlich erweist, sei es, weil bei entsprechendem Prozessausgang die Kaution nicht zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann (und daher an den Verpflichteten zurückerstattet werden muss), oder sei es, weil die tatsächlichen Kosten schlussendlich tiefer ausgefallen sind, als sie im Zeitpunkt der Kautionierung geschätzt wurden. In Bezug auf den (mutmasslichen) Prozessausgang ist festzuhalten, dass die Vorschuss- oder Sicherheitsleistung in der Regel an eine bestimmte Parteirolle geknüpft ist (so etwa in Art. 98 ZPO ["klagenden Partei"] oder in Art. 383 Abs. 1 StPO ["Privatklägerschaft"]). Daher wird mit der Erhebung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung auch der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert. Die gesetzlich statuierten Kosten- und Entschädigungspflichten, über die am Prozessende zu befinden ist, sind aber bei der Kautionierung gleichwohl nicht 18 / 23 gänzlich ausser Acht zu lassen. So versteht es sich von selbst, dass etwa bei Kostenlosigkeit eines Verfahrens keine Vorschüsse erhoben werden dürfen (vgl. hierzu auch GRÜTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 98 N. 9). Allgemein ausgedrückt erweist sich eine Kautionierung immer dann als nicht erforderlich und damit als unzulässig, wenn bereits von vornherein mit Sicherheit (allenfalls auch mit grosser Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen werden kann, dass ein Betroffener kosten- und/oder entschädigungspflichtig wird. Was die Höhe der Kaution betrifft, so sollte diese eher grosszügig und nicht knapp berechnet werden, um (zwar an sich zulässige) Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 98 N. 13). Nur unverhältnismässig hohe Vorschüsse bzw. Sicherheitsleistungen sind nicht zulässig (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 19). Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO soll die Sicherheitsleistung der Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen dienen. Mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungspflicht der strafantragstellenden Person ist zu unterscheiden: Während die Person, die Strafantrag stellt und als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, das volle Kostenrisiko zu tragen hat, hat die Person, die zwar Strafantrag erhebt, aber auf ihre Parteirechte verzichtet, die Kosten nur bei mutwilligem Verhalten zu tragen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO sowie – in Bezug auf die Entschädigung der beschuldigten Person – Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist Teil der Grundtendenz der Strafprozessordnung, die darin besteht, einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft zu erweitern und andererseits die Möglichkeit vorzusehen, ihr mehr Kosten aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3.2) tritt der Strafantragsteller automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft, sofern er nicht auf seine Parteirechte verzichtet. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, dass ihn das volle Kostenrisiko trifft. Zwar wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des beschriebenen Automatismus zusätzlich verlangt, dass sich der Privatkläger – abgesehen von Ausnahmefällen – aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Das (spätere) Verhalten der antragstellenden Person lässt sich im Zeitpunkt der Strafantragstellung – wenngleich eine aktive Beteiligung der statistische Normalfall sein dürfte – jedoch noch nicht verlässlich beurteilen; für die Frage der Zulässigkeit einer Kautionierung ist dies aber auch nicht erforderlich, 19 / 23 da diese wie gesehen immer nur auf Prognosen basiert und die definitive Kosten- und Entschädigungspflicht nicht präjudiziert. Hat der Strafantragsteller indessen bereits im Zeitpunkt, in dem die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Betracht gezogen wird, auf seine Parteirechte verzichtet, so fällt – wie gesehen – eine Kosten- und Entschädigungspflicht (unter Vorbehalt der Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit) grundsätzlich ausser Betracht, zumal der Verzicht auf die Parteirechte gemäss Art. 120 StPO endgültig ist (LIEBER, a.a.O., Art. 120 N. 2). In diesen Fällen könnte die Sicherheitsleistung regelmässig nicht zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwendet werden, sondern müsste dem Strafantragsteller selbst bei für ihn nachteiligen Ausgang des Strafverfahrens (Einstellung bzw. Freispruch) zurückerstattet werden. Ob sich gegenüber einem (blossen) Strafantragsteller eine Kautionierung noch als zwecktauglich erwiese, erscheint daher zumindest diskutabel, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden (vgl. unten Erwägung 3.6). 3.5. Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Die Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO ist dem Gesetzeswortlaut zufolge an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ausgeschlossen ist sie jedoch, wenn die strafantragstellende Person als Privatklägerschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). In Nachachtung von Art. 29 Abs. 3 BV ist eine Kautionierung im Übrigen dann nicht zulässig, wenn die strafantragstellende Privatklägerschaft bedürftig ist und sich ihr Strafantrag nicht als aussichtslos erweist. Unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Sicherheitsleistung beim (blossen) Strafantragsteller möglich ist, kann, wie bereits ausgeführt, vorderhand offengelassen werden. 3.6. Der Beschwerdeführer hat bislang nicht auf seine Parteirechte verzichtet, wobei anzumerken ist, dass ein solcher Verzicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll hätte erklärt werden müssen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). Vielmehr verwies der Beschwerdeführer in seiner Präzisierung des Strafantrages vom 23. Oktober 2024 mehrfach auf Art. 136 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) und bestand darauf, dass ihm dieser Bestimmung zufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vgl. StA act. 5). Er sieht sich daher offensichtlich selbst als Privatkläger und nicht als (blossen) Strafantragsteller. Abgesehen davon kann auch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist 20 / 23 daher (zumindest bis auf Weiteres) als Privatkläger anzusehen, und damit trägt er das volle Kostenrisiko. Mangels Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO (vgl. oben Erwägung 2) wäre die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach dem zuvor Ausgeführten somit nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mittellos wäre und sich sein Strafantrag nicht als aussichtslos erwiese. 3.6.1. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 23. Dezember 2023, in welchem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei weder Zivilkläger noch Opfer, sodass sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund verneinte (vgl. StA act. 6). Sie äussert sich hierzu auch nicht in der Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" (StA act. 6.1), da ihrer Ansicht nach unabhängig von der finanziellen Situation der strafantragstellenden Person eine Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft (StA act. 5), in welcher er seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unterstrich, diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht, so namentlich definitive Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, Kontoauszüge sowie Nachweise über den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. StA act. 5.2). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind damit liquide. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jährliche Ausgaben bzw. einen jährlichen Bedarf von CHF 43'475.00 hat. Er erhält eine jährliche Rente aus AHV/IV bzw. BVG von insgesamt CHF 24'976.00 sowie jährliche Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 18'501.60; hinzu kommt eine Direktzahlung "Prämienvergütung an Krankenkassen" von CHF 5'000.00. Über weitere Einkünfte oder nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 3.6.2. Nicht geprüft hat die Staatsanwaltschaft im Weiteren die Erfolgsaussichten des Strafantrages des Beschwerdeführers, da sie dies nicht als Voraussetzung für die Erhebung einer Sicherheitsleistung ansah. Wie ausgeführt, erweist sich diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall als nicht zulässig, sodass in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" aufzuheben ist. Da es sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2), erschiene es nicht angezeigt, wenn die Beschwerdeinstanz als Erstbehörde darüber entscheiden würde. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren 21 / 23 Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieser steht es selbstverständlich frei, auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, zumal Art. 303a StPO als Kann-Vorschrift konzipiert ist (vgl. oben Erwägung 3.1). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die Staatsanwaltschaft damit nicht verpflichtet wird, ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigte Person einzuleiten. Sollte sie nämlich – wie sie in ihrer Stellungnahme anzudeuten scheint (vgl. act. A.2, Ziff. 4) – der Ansicht sein, die Strafanzeige erweise sich als unbegründet, so bliebe es ihr unbenommen, den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht zu ziehen.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, abzuweisen ist. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 ist aufzuheben. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, je zur Hälfte, d.h. im Betrag von jeweils CHF 1'000.00, zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. act. A.1, S. 3), was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege erweist sich die Beschwerde indessen als aussichtslos: Zum einen ist offensichtlich, dass vorliegend von vornherein keine Zivilansprüche gegen die beanzeigte Person (oder den Kanton Graubünden) geltend gemacht werden können, zum anderen wird die Opfereigenschaft bei Ehrverletzungsdelikte nur in besonders schweren Fällen anerkannt, und ein solcher liegt beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vor. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung obsiegt der Beschwerdeführer, sodass ihm diesbezüglich keine Kosten auferlegt werden und das Gesuch insoweit hinfällig wird. 5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, sodass ihm von vornherein keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusteht. Eine (auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gestützte) Umtriebsentschädigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen 22 / 23 Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten (kurzen) Eingaben ist vorliegend nicht von einem hohen Arbeitsaufwand auszugehen. Eine Umtriebsentschädigung erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. 23 / 23 Es wird erkannt:
- In Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerde abgewiesen.
- In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 wird aufgehoben.
- Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 4. Juni 2025 mitgeteilt am 11. Juni 2025 Referenz SR2 25 2 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Mosca Pally, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Auferlegung einer Sicherheitsleistung Anfechtungsobj. Verfügungen Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Dezember 2024, mitgeteilt am 27. Dezember 2024 (Proz. Nr. EK.2024.9477)
2 / 23 Sachverhalt A. A._____ reichte am 7. Oktober 2024 Strafanzeige ein und erstattete Strafantrag gegen B._____ von der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, wegen Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung). Er wirft der Beschuldigten vor, ihn in einem Schreiben vom 4. September 2024 in seiner Ehre verletzt zu haben. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ auf, seine Strafanzeige zu konkretisieren. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 einzufordern. A._____ beantrage unentgeltliche Rechtspflege. Seine Vorwürfe schienen sich auf Äusserungen zu beziehen, welche die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben solle. Diesfalls stünde ihm keine Zivilforderung zu, womit bereits deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. C. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 konkretisierte A._____ seine Strafanzeige. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hielt er fest, seit dem Inkrafttreten der überarbeiteten StPO im Januar 2024 sei eine "Konstruierung" (recte: Konstituierung) als Zivilkläger nicht mehr erforderlich. Vielmehr sei es seit Januar 2024 nun ausreichend, wenn sich der Kläger als reiner Strafkläger "konstruiert" (recte: konstituiert). Deshalb sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung einer "Vorschuss-Sicherheitsleistung" zu verzichten. Ebenfalls sei er von den Verfahrenskosten zu befreien. Nebst diversen Beilagen zur Strafanzeige reichte A._____ in diesem Zusammenhang auch Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (definitive Veranlagungsverfügungen, Bankauszüge, Nachweis für den Bezug von Ergänzungsleistungen AHV/IV). D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass bei ihm weder Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO noch Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kämen, sodass sein Gesuch abgelehnt werde. Das Schreiben enthielt als Beilage die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" (ebenfalls datierend vom 23. Dezember 2024), mit der Folgendes angeordnet wurde: 1. A._____ wird aufgefordert, zur Deckung allfälliger durch ihn zu tragenden Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 1'500.00 zu leisten, unter der Androhung, dass sonst der Strafantrag als zurückgezogen gilt und das Verfahren nicht anhand genommen wird.
3 / 23 2. A._____ wird eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung angesetzt, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet. 3. [Einzahlungsmodalitäten] 4. Für diese Verfügung wird keine Gebühr erhoben. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
3. Januar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Verletzung meiner Psychischen Integrität nach StPO Art 116 durch Ehrverletzungsdelikte ist anzuerkennen. Mir ist nach StPO Art 136 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung ist gemäss BV Art. 8 abs. 2 zu verzichten. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
7. Januar 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. G. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung erhob sie keine Einwände. H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
27. Januar 2025 wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestätigt. I. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 4. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte, dass er nicht nur gegen die Erhebung der Sicherheitsleistung, sondern auch gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde führe. J. Die Replik des Beschwerdeführers wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
4 / 23 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 303a N. 20). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde sowohl gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung. Beides wurde am 23. Dezember 2024 verfügt (vgl. StA act. 6 und 6.1). Dass das Schreiben, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, nicht als Verfügung bezeichnet wird, ändert an dessen Verfügungscharakter nichts, was sich auch an der am Schluss angeführten Rechtsmittelbelehrung zeigt. Der Beschwerdeführer nahm die per Einschreiben versandte Sendung am 31. Dezember 2024 in Empfang, sodass sich die am 3. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig erweist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft richten sich nach Art. 136 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche (insbesondere Schadenersatz und/oder Genugtuung) geltend macht und nicht lediglich die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3.3). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhäsionsfähig (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2014 vom 11. September 2014 E. 2 m.w.H.). Es obliegt dem Gesuchsteller, in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivilklage darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3 m.w.H.). Seit dem 1. Januar 2024 besteht zudem neu für das Opfer für die
5 / 23 Durchsetzung seiner Strafklage ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2024 fest, Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sei entweder das mögliche Vorliegen von Zivilansprüchen oder die Opfereigenschaft. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers soll die beschuldigte Person sich durch das Schreiben vom
4. September 2024 strafbar gemacht haben. Die Vorwürfe bezögen sich daher auf ein Verhalten, welches die beanzeigte Person bei ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben soll. Damit stehe dem Beschwerdeführer keine Zivilforderung zu, weshalb Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO als Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht falle. Aufgrund der Sachlage, insbesondere der in Frage kommenden Straftatbestände, könne sodann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukomme. Demnach würden auch die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegen, weshalb das Gesuch abgelehnt werde (vgl. StA act. 6). 2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, gemäss Art. 8 Abs. 2 BV dürften Personen nicht aufgrund ihrer sozialen Stellung diskriminiert werden. Da er eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe, gehöre er zu einem der sozial schwächsten Kreise der Bevölkerung und sei deshalb finanziell nicht in der Lage, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung werde die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Zudem sehe er seine psychische Integrität nach Art. 116 StPO durch Ehrverletzungsdelikte verletzt, wodurch ihm durchaus Opfereigenschaft zugestanden werden müsste. Dies insbesondere deshalb, weil er, nachdem er Kenntnis davon erhalten habe, dass von zwei Personen Unwahrheiten über ihn verbreitet worden seien, auf starke Psychopharmaka angewiesen gewesen sei, um seine Unruhe und Schlaflosigkeit, ausgelöst durch die Ehrverletzung, wieder in den Griff zu bekommen. Durch eine Anerkennung der Verletzung der psychischen Integrität bei Ehrverletzungsdelikten und der damit einhergehenden Opfereigenschaft könnte eine Verletzung der in der Bundesverfassung festgelegten Rechtsgleichheit vermieden werden (vgl. act. A.1, S. 2). In seiner Replik vom 4. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer zudem an, gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sollte ihm auch ohne Opferstatus oder zivilrechtliche Ansprüche die unentgeltliche
6 / 23 Rechtspflege gewährt werden. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse andere Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht explizit aus, viel eher führe die Bestimmung nur einen nicht abschliessenden Rahmen auf, in dem die unentgeltliche Rechtspflege in jedem Fall trotz genügender finanzieller Mittel gewährt werden müsse. Deshalb sei Art. 136 Abs. 1 StPO viel eher als Ergänzung zu Art. 29 Abs. 3 BV, für Menschen mit genügend finanziellen Mitteln, zu betrachten (vgl. act. A.3, S. 3). 2.4.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers enthält Art. 136 Abs. 1 StPO nicht eine exemplarische Aufzählung, sondern regelt an sich abschliessend, unter welchen Voraussetzungen der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Sodann wird sowohl dem Zivilkäger (lit. a) als auch dem Opfer (lit. b) die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt, wenn die erforderlichen Mittel nicht vorhanden sind. Die sog. Prozessarmut ist für den Privatkläger zwingend, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (anders dagegen bei der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung; vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht hat zudem zur Rechtslage vor dem
1. Januar 2024 festgehalten, dass die Nichtgewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den Strafkläger grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstelle bzw. aArt. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar sei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1). Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft erweitert: Demnach hat nun auch der Strafkläger, der Opfer ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die noch unter der alten Rechtslage getroffene Feststellung des Bundesgerichts, wonach Art. 136 Abs. 1 StPO mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sei, gilt daher nach wie vor und umso mehr. Das Bundesgericht hielt indes fest, die Botschaft impliziere, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Eine solche Ausnahme besteht aber (bislang) einzig dann, wenn ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_190/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.4 m.w.H.).
7 / 23 Das Bundesgericht anerkennt den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss grundsätzlich vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität ("un minimum de gravité") aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 27 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Die Beurteilung der Intensität hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren körperlichen oder geistigen Auswirkungen, dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (BGE 139 I 272 E. 4). Zu berücksichtigen sind auch der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen; ebenso der Zusammenhang, in dem die Behandlung steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person Körperverletzungen erlitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E 1.2.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beschuldigt die angezeigte Person einer Ehrverletzung durch schriftliche Äusserung. Dem vorgeworfenen Verhalten fehlt es damit am Merkmal der Gewalt. Zudem erreicht es – selbst wenn man es als psychische Gewalt verstanden wissen wollte – von ihrer Art und Intensität her nicht ein Ausmass, dass es unter das Folterverbot oder das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen würde (vgl. dazu auch unten Erwägung 2.4.3 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht für den Beschwerdeführer insofern nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO erfüllt sind. 2.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der angezeigten Person vor, sie habe im Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden wider besseres Wissen diverse falsche Aussagen getätigt (vgl. StA act. 5, S. 2). Die angezeigte Person, B._____, ist Mitglied der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, und das erwähnte, von ihr verfasste Schreiben wurde im Rahmen des Verfahrens ZK1 24 53 vor dem (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Die inkriminierten Äusserungen von B._____ erfolgten
8 / 23 damit im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit. Ein direktes (zivilrechtliches) Klagerecht gegen B._____ ist daher ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 1 SHG). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, die im Zusammenhang mit den inkriminierten Äusserungen stehen, könnten sich daher einzig gegen das Gemeinwesen richten, und zwar gestützt auf das Staatshaftungsgesetz. Derlei Ansprüche sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und somit nicht adhäsionsfähig. Eine Konstituierung als Zivilkläger ist für den Beschwerdeführer daher ausgeschlossen, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. 2.4.3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 116 N. 2). Massgebend für den Opferbegriff ist die Wirkung der Straftat. Zu prüfen ist hier nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 6 m.w.H.). Häufig stellt jedoch die beim Opfer bewirkte Beeinträchtigung das Spiegelbild der Rechtsgutsverletzung dar. Die Opferstellung kann jedoch auch durch Beeinträchtigungen begründet werden, die nicht zum Schutzbereich der verletzten Strafnorm gehören. Dies wird im Zusammenhang mit der psychischen Integrität deutlich, die an sich von keinem
9 / 23 Straftatbestand spezifisch geschützt ist, deren Beeinträchtigung aber bei jedem Delikt gegen Individualinteressen durchaus vorstellbar ist (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 7 m.w.H.). Hinsichtlich der psychischen Integrität herrscht Einigkeit darüber, dass nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung die Opferstellung zu begründen vermag (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 116 N. 2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchtigung immerhin von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, begründen keine Opferstellung; massgebend ist dabei aber nicht die Schwere der Tat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Betroffenheit muss in objektiver Hinsicht schwer sein; die subjektive Empfindlichkeit ist nicht massgebend (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Biographie des Betroffenen kann jedoch relevant sein, sofern sie sich in einer erhöhten individuellen Betroffenheit niederschlägt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 13). So bejahte das Bundesgericht (ausnahmsweise) die Opfereigenschaft bei einem von rassendiskriminierenden Äusserungen betroffenen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers, da diese eine Retraumatisierung bewirkten und dadurch seine psychische Integrität erheblich beeinträchtigten (BGE 131 IV 78 E. 1.2 = Pra 2005 Nr. 109). Die Beeinträchtigung muss schliesslich hinreichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 m.w.H.). Bei Straftaten gegen die Ehre kann dem Betroffenen bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 116 N. 11 m.w.H.). Es ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. eine Ehrverletzung darstellen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn man dies bejahen wollte, wäre die Ehrverletzung nicht derart schwer, dass die für die Opfereigenschaft vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht würde. Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe ihm im Schreiben vom 4. September 2024 an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden wahrheitswidrig unterstellt, dass er eine Anpassung des Besuchsrechts verlange, und sodann
10 / 23 behauptet, dass die Pflegefamilie Angst vor ihm habe. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, war das Schreiben vom 4. September 2024 mit den inkriminierten Äusserungen an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden gerichtet und verliess damit nicht den Bereich von Personen oder Behörden, die in die scheinbar umstrittene Regelung der Besuchsmodalitäten involviert gewesen waren. Der Staatsanwaltschaft ist sodann darin beizupflichten, dass die von B._____ getätigten Äusserungen in einem kinderschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren über das Verhalten des Beschwerdeführers einen vernünftigen Durchschnittsmenschen nicht derart in seiner psychischen Integrität zu treffen vermöchten, um ihm etwa gleichwertig mit einem Körperverletzungs- oder Sexualstraftatgeschädigten Opferstellung einzuräumen, und zwar auch dann nicht, wenn die entsprechenden Äusserungen unwahr sein sollten. Daran ändert nichts, dass die Äusserungen beim Beschwerdeführer angeblich zur Folge hatten, dass er auf starke Psychopharmaka angewiesen war (vgl. act. A.1, S. 2). Denn auf die individuelle Empfindlichkeit kommt es, wie bereits erwähnt, nicht an. Abgesehen davon blieben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gänzlich unbelegt (so hätte er auch ohne das von ihm beantragte Gutachten seiner Psychiaterin [vgl. act. A.1, S. 3] wenigstens den Bezug der erwähnten Psychopharmaka sowie deren Dosierung und Einnahmedauer näher ausführen und belegen können). Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Art der inkriminierten Äusserungen und des Zusammenhangs, in dem sie getätigt wurden, erscheinen die angeblichen gesundheitlichen Folgen auch nicht als glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opfereigenschaft zu, sodass auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sind. 2.5. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ausgeführten das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgelehnt, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Damit ist aber zunächst lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht Anspruch auf die vollumfängliche Rechtswohltat gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO hat. Eine andere Frage ist hingegen, ob vom Beschwerdeführer trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO eine Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 303a Abs.
11 / 23 2 StPO). Gemäss Botschaft wurde diese, am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Kautionierungsmöglichkeit aus der Überlegung geschaffen, dass bei Ehrverletzungsdelikten der Antrieb für eine Anzeige oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutsverletzung liegt (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6697 ff. [zit. Botschaft], S. 6757). Ein überwiegender Vergeltungswunsch ist jedoch nicht Voraussetzung für die Kautionierung (ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2; zustimmend Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.1). Art. 303a Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift konzipiert; sie statuiert keine Pflicht zur Einforderung einer Sicherheit, sondern stellt die Kautionierung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 303a N. 1; RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 13). Die Vorschussregel bedeutet eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (vgl. Botschaft, S. 6757; ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.4). 3.2. Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit richtet sich gemäss Wortlaut von Art. 303a Abs. 1 StPO an die "antragstellende Person". Diese Formulierung ist jedoch unpräzise, weil das Antragsrecht unter gewissen Voraussetzungen nicht durch die antragsberechtigte Person, sondern durch einen Dritten (namentlich einen Stellvertreter) ausgeübt wird. Verpflichtet ist in diesen Fällen nicht die Person, die den Strafantrag eingereicht hat, sondern die antragsberechtigte Person (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 15). Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 StGB. Wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist zudem der Konstituierungserklärung der Privatklägerschaft gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Wer (rechtzeitig) Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft. Will sich die geschädigte Person trotz Stellung des Strafantrages nicht am Verfahren beteiligen, kann sie jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als Rückzug des Strafantrages gilt (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 118 N. 4). Die Unterscheidung zwischen Strafantragsteller und Privatklägerschaft ist insbesondere bei der Kosten- und Entschädigungspflicht von Bedeutung (Art. 427 Abs. 2 StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. dazu unten Erwägung 3.4.6). 3.3. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Sicherheitsleistung sollte nur dann eingefordert werden, wenn die antragstellende Person
12 / 23 Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grobfahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 9 und 13; zustimmend Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2024 94 und 95 vom 15. Mai 2024 E. 3; ablehnend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.2 und 3.2.4; unklar Arrêt du Cour de Justice de Genève du 15 octobre 2024 consid. 2.2). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in vielen Fällen von mutmasslichen Ehrverletzungsdelikten keine Zivilforderungen gestellt werden oder solche keine Aussicht auf Erfolg haben, weil es einerseits für Schadenersatzansprüche regelmässig an einem materiellen Schaden im Sinne von Art. 41 OR fehlt und andererseits bei Ehrverletzungsdelikten die für Genugtuungansprüche gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung oft nicht erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 III 715 E. 4.4). Der Anwendungsbereich von Art. 303a StPO würde damit stark eingeschränkt, was mit dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck nach Entlastung der Strafverfolgungsbehörden (vgl. hierzu RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2) kaum vereinbar wäre. Sodann erwiese sich die Beschränkung der Kautionierung auf mutwillige bzw. völlig haltlose Strafanträge auch nicht als praktikabel. So erfolgt die Aufforderung zur Sicherheitsleistung in der Regel (und sinnvollerweise) vor Eröffnung des Strafverfahrens und damit auch vor etwaigen Beweiserhebungen. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Staatsanwaltschaft regelmässig erst eine Strafanzeige vor, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, ob das Verfahren an die Hand zu nehmen ist oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Diese Umstände zeigen sich oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3). Sofern aber ein Strafantrag tatsächlich von Beginn an als mutwillig bzw. völlig haltlos anzusehen ist, kann und muss die Staatsanwaltschaft (unverzüglich) eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Art. 310 StPO). In diesen Fällen ist die Einforderung einer Sicherheitsleistung jedoch in der Regel nicht nötig, da die Staatsanwaltschaft keine Beweiserhebungen tätigen muss, weshalb sie – jedenfalls nach gängiger Praxis im Kanton Graubünden – auch keine Kosten für die Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Schliesslich sieht der Wortlaut von Art. 303a StPO nicht vor, dass die Einforderung einer Sicherheitsleistung an besondere Voraussetzungen geknüpft wäre (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf
13 / 23 "begründete Fälle" beschränkt ist). Vielmehr ist der Wortlaut von Art. 303a StPO diesbezüglich neutral gefasst (vgl. hierzu auch ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.2). Die genannte Auffassung von RIEDO/BONER ist daher abzulehnen. 3.4. Näher einzugehen ist indes auf das Verhältnis zwischen Art. 303a StPO und dem verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). 3.4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftigkeit bedeutet, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie erforderlich sind. Erforderlich ist eine umfassende individuelle Betrachtung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine schematische (etwa ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkte) Beurteilung verbietet. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie auch alle effektiven finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1). Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringfügiger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 139 III 475 E. 2.2). Die Chancen sind nach den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhaltes und der Begehren mit summarischer Prüfung abzuschätzen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die Parteirolle ist unerheblich (BGE 139 III 475 E. 2.3). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise auch bloss teilweise gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich somit klar auseinanderhalten
14 / 23 lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen (BGE 139 III 396 E. 4.1). Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit möglich sein. Die Aufgabe des Staates bezieht sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Als Konkretisierung der Verfahrensfairness soll das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang zum Verfahren gewährleisten, unabhängig davon, wie es um die finanziellen Verhältnisse einer Partei steht (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 3). Dabei fällt die Garantie grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Betracht, d.h. unter anderem für streitige oder nichtstreitige Verfahren und für Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, S. 525). Der Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Nach der Ratio der unentgeltlichen Rechtspflege muss eine staatliche finanzielle Unterstützung nur dann erfolgen, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., S. 525 N; MEICHSSNER, a.a.O., S. 62 f.). 3.4.2. Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO (lediglich dann) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie entweder Zivilkläger oder Opfer ist, und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen (keine erforderlichen finanziellen Mittel und Nicht-Aussichtslosigkeit der Zivil- bzw. Strafklage). Anders ausgedrückt hat ein Privatkläger, der nicht Opfer ist, grundsätzlich selbst dann keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er mittellos und seine Strafklage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 StPO e contrario). Art. 136 Abs. 1 StPO ist daher insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV kongruent, als sich die Nicht- Aussichtslosigkeit entweder nur auf bestimmte Begehren – nämlich die Zivilklage – beschränkt (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) oder nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit der Strafklage (und der finanziellen Bedürftigkeit) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der zusätzlichen Voraussetzung der Opfereigenschaft abhängig gemacht wird (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Gerade bei Ehrverletzungsdelikten ist aber zu beachten, dass die geschädigte Person oft weder Zivilkläger (vgl. oben Erwägung 3.3) noch Opfer (vgl. oben Erwägung 2.4.3)
15 / 23 ist. Würde man daher nur in den (zahlenmässig eher wenigen) Fällen, in denen die geschädigte Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hätte, von einer Kautionierung gemäss Art. 303a StPO absehen, so würde – was gelegentlich übersehen wird (so in Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3) – finanziell bedürftigen Geschädigten regelmässig der Zugang zum Rechtsweg verwehrt bleiben. Art. 303a StPO verkäme damit zu einem Instrument gegen Strafanträge von mittellosen Personen, was mit Art. 29 Abs. 3 BV kaum vereinbar sein dürfte (vgl. zur Problematik auch RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 6 ff.). Art. 303a StPO ist daher nicht konsequent an Art. 136 Abs. 1 StPO auszurichten, sondern im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV und damit verfassungskonform auszulegen. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur grundsätzlich keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt und der Gesetzgeber nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, dass einem Privatkläger, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (vgl. oben Erwägung 2.4.1). 3.4.3. Bei Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen, was zu einem definitiven Rechtsverlust führt (vgl. Art. 33 Abs. 2 StGB; Sperrwirkung von "ne bis in idem"). Auch wenn vielen angezeigten Ehrverletzungsdelikten (eher) Bagatellcharakter zukommt, stellen sie strafrechtliches Unrecht dar, zu dessen Verfolgung der Staat grundsätzlich verpflichtet ist. Mit Art. 303a StPO wollte der Gesetzgeber keine (faktische) Entkriminalisierung von Bagatelldelikten erreichen, sondern dem zweckentfremdeten Gebrauch des Strafantragrechts vorbeugen bzw. begegnen (vgl. ZR 123/2024 Nr. 31 E. 4.2). Eine solche Zweckentfremdung liegt jedoch bei einem begründeten Strafantrag nicht vor – und zwar auch dann nicht, wenn das Delikt, für das die Strafverfolgung gewünscht wird, Bagatellcharakter hat. Auch auf die Gründe bzw. Motive für die Strafantragstellung kommt es letztlich nicht an; so ist ein von der Sache her begründeter Strafantrag selbst dann nicht illegitim, wenn er (überwiegend) aus Rache oder Vergeltung gestellt wird. Dem Anspruch auf Zugang zum Rechtsweg wird daher nicht genügend Rechnung getragen, wenn – unabhängig von den Erfolgsaussichten des Strafantrages – von mittellosen Rechtssuchenden, welchen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht gewährt wurde bzw. nicht gewährt werden kann, eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO verlangt wird. Daran ändert
16 / 23 nichts, dass ein mittelloser Privatkläger, der keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a oder b StPO hat, bei Abschluss des Verfahrens unter Umständen gleichwohl kostenpflichtig wird (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bezieht sich die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). So ist es denn auch mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, wenn die StPO für die beschuldigte Person keine unentgeltliche Rechtspflege bzw. nur in der Form der amtlichen Verteidigung vorsieht, da von der beschuldigten Person keine Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden können und ihr damit trotz nicht vorgesehener Kostenbefreiung der Zugang zum Rechtsweg nicht beschränkt oder erschwert wird (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 70 vom 7. Mai 2020 E. 4). 3.4.4. Nach dem Ausgeführten kann im Rahmen von Art. 303a StPO die finanzielle Situation der antragstellenden Person nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 7; tendenziell wohl auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; a.A. Arrêt du Tribunal cantonal du Vaud PE24.016637-LAE du 4 octobre 2024 consid. 3.2.3). So weist denn auch die Botschaft darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob sie eine Sicherheit verlangt, die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen hat (vgl. Botschaft, S. 6757; ob die finanzielle Situation auch bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen ist, kann hier offenbleiben). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch bei finanzieller Bedürftigkeit noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern nur bei bestimmten Erfolgsaussichten der Begehren (vgl. oben Erwägung 3.3.1). Auf Art. 303a StPO übertragen bedeutet dies, dass die Stichhaltigkeit des Strafantrages zu prüfen ist. Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass sich das Kriterium der Mutwilligkeit bzw. Haltlosigkeit in diesem Zusammenhang als nicht praktikabel erweist (vgl. oben Erwägung 3.3). Auch die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dürften hier nicht angemessen sein, da eine entsprechende Verfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Abzustellen ist deshalb auf das Kriterium der Nicht-Aussichtslosigkeit: Erweist sich ein Strafantrag als
17 / 23 aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, so steht der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO demzufolge auch dann nichts entgegen, wenn die antragstellende Person bedürftig ist. Die Aussichtslosigkeit des Strafantrages ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO erfüllt sind; die Hürden für eine Nichtanhandnahme sind höher. 3.4.5. Es mag zwar in gewissen Fällen sein, dass die Erfolgsaussichten eines Strafantrages zunächst schwierig abzuschätzen sind, weil die entsprechenden Vorwürfe kaum näher substantiiert werden und/oder schwierig einzuordnen sind, weil sie einzig auf den Schilderungen der antragstellenden Person beruhen. Der Staatsanwaltschaft bleibt es jedoch unbenommen, auch noch später im Vorverfahren, wenn sich die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe besser (summarisch) überprüfen lässt (z.B. nach einer Konkretisierung des Strafantrages oder einer Befragung der angezeigten Person), eine Sicherheitsleistung von der antragstellenden Person einzufordern (so auch AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, 1997, Rz. 1297, und MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 365 [je mit Bezug auf Art. 226 StrV-BE]; vgl. ferner RIEDO, Der Strafantrag, 2004, S. 428 [Fn. 1819]). 3.4.6. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ist schliesslich die Zwecktauglichkeit der Kautionierung zu thematisieren. Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Massnahme zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig ist (BGE 128 I 3 E. 3e/cc). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kautionierung prognosebasiert ist. Sie ist daher nicht bereits bzw. immer dann unzulässig, wenn sie sich im Nachhinein als nicht (vollständig) erforderlich erweist, sei es, weil bei entsprechendem Prozessausgang die Kaution nicht zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann (und daher an den Verpflichteten zurückerstattet werden muss), oder sei es, weil die tatsächlichen Kosten schlussendlich tiefer ausgefallen sind, als sie im Zeitpunkt der Kautionierung geschätzt wurden. In Bezug auf den (mutmasslichen) Prozessausgang ist festzuhalten, dass die Vorschuss- oder Sicherheitsleistung in der Regel an eine bestimmte Parteirolle geknüpft ist (so etwa in Art. 98 ZPO ["klagenden Partei"] oder in Art. 383 Abs. 1 StPO ["Privatklägerschaft"]). Daher wird mit der Erhebung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung auch der Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziert. Die gesetzlich statuierten Kosten- und Entschädigungspflichten, über die am Prozessende zu befinden ist, sind aber bei der Kautionierung gleichwohl nicht
18 / 23 gänzlich ausser Acht zu lassen. So versteht es sich von selbst, dass etwa bei Kostenlosigkeit eines Verfahrens keine Vorschüsse erhoben werden dürfen (vgl. hierzu auch GRÜTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Art. 98 N. 9). Allgemein ausgedrückt erweist sich eine Kautionierung immer dann als nicht erforderlich und damit als unzulässig, wenn bereits von vornherein mit Sicherheit (allenfalls auch mit grosser Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen werden kann, dass ein Betroffener kosten- und/oder entschädigungspflichtig wird. Was die Höhe der Kaution betrifft, so sollte diese eher grosszügig und nicht knapp berechnet werden, um (zwar an sich zulässige) Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 98 N. 13). Nur unverhältnismässig hohe Vorschüsse bzw. Sicherheitsleistungen sind nicht zulässig (RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 303a N. 19). Gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO soll die Sicherheitsleistung der Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen dienen. Mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungspflicht der strafantragstellenden Person ist zu unterscheiden: Während die Person, die Strafantrag stellt und als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, das volle Kostenrisiko zu tragen hat, hat die Person, die zwar Strafantrag erhebt, aber auf ihre Parteirechte verzichtet, die Kosten nur bei mutwilligem Verhalten zu tragen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO sowie – in Bezug auf die Entschädigung der beschuldigten Person – Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist Teil der Grundtendenz der Strafprozessordnung, die darin besteht, einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft zu erweitern und andererseits die Möglichkeit vorzusehen, ihr mehr Kosten aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 3.2) tritt der Strafantragsteller automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft, sofern er nicht auf seine Parteirechte verzichtet. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, dass ihn das volle Kostenrisiko trifft. Zwar wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des beschriebenen Automatismus zusätzlich verlangt, dass sich der Privatkläger – abgesehen von Ausnahmefällen – aktiv am Verfahren beteiligt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Das (spätere) Verhalten der antragstellenden Person lässt sich im Zeitpunkt der Strafantragstellung – wenngleich eine aktive Beteiligung der statistische Normalfall sein dürfte – jedoch noch nicht verlässlich beurteilen; für die Frage der Zulässigkeit einer Kautionierung ist dies aber auch nicht erforderlich,
19 / 23 da diese wie gesehen immer nur auf Prognosen basiert und die definitive Kosten- und Entschädigungspflicht nicht präjudiziert. Hat der Strafantragsteller indessen bereits im Zeitpunkt, in dem die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Betracht gezogen wird, auf seine Parteirechte verzichtet, so fällt – wie gesehen – eine Kosten- und Entschädigungspflicht (unter Vorbehalt der Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit) grundsätzlich ausser Betracht, zumal der Verzicht auf die Parteirechte gemäss Art. 120 StPO endgültig ist (LIEBER, a.a.O., Art. 120 N. 2). In diesen Fällen könnte die Sicherheitsleistung regelmässig nicht zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwendet werden, sondern müsste dem Strafantragsteller selbst bei für ihn nachteiligen Ausgang des Strafverfahrens (Einstellung bzw. Freispruch) zurückerstattet werden. Ob sich gegenüber einem (blossen) Strafantragsteller eine Kautionierung noch als zwecktauglich erwiese, erscheint daher zumindest diskutabel, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden (vgl. unten Erwägung 3.6). 3.5. Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Die Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO ist dem Gesetzeswortlaut zufolge an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ausgeschlossen ist sie jedoch, wenn die strafantragstellende Person als Privatklägerschaft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). In Nachachtung von Art. 29 Abs. 3 BV ist eine Kautionierung im Übrigen dann nicht zulässig, wenn die strafantragstellende Privatklägerschaft bedürftig ist und sich ihr Strafantrag nicht als aussichtslos erweist. Unter welchen Voraussetzungen die Einforderung einer Sicherheitsleistung beim (blossen) Strafantragsteller möglich ist, kann, wie bereits ausgeführt, vorderhand offengelassen werden. 3.6. Der Beschwerdeführer hat bislang nicht auf seine Parteirechte verzichtet, wobei anzumerken ist, dass ein solcher Verzicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll hätte erklärt werden müssen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). Vielmehr verwies der Beschwerdeführer in seiner Präzisierung des Strafantrages vom 23. Oktober 2024 mehrfach auf Art. 136 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft) und bestand darauf, dass ihm dieser Bestimmung zufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (vgl. StA act. 5). Er sieht sich daher offensichtlich selbst als Privatkläger und nicht als (blossen) Strafantragsteller. Abgesehen davon kann auch die Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist
20 / 23 daher (zumindest bis auf Weiteres) als Privatkläger anzusehen, und damit trägt er das volle Kostenrisiko. Mangels Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO (vgl. oben Erwägung 2) wäre die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach dem zuvor Ausgeführten somit nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mittellos wäre und sich sein Strafantrag nicht als aussichtslos erwiese. 3.6.1. Die Staatsanwaltschaft hat im Schreiben vom 23. Dezember 2023, in welchem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft, weil sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei weder Zivilkläger noch Opfer, sodass sie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund verneinte (vgl. StA act. 6). Sie äussert sich hierzu auch nicht in der Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" (StA act. 6.1), da ihrer Ansicht nach unabhängig von der finanziellen Situation der strafantragstellenden Person eine Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft (StA act. 5), in welcher er seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unterstrich, diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht, so namentlich definitive Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, Kontoauszüge sowie Nachweise über den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. StA act. 5.2). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind damit liquide. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jährliche Ausgaben bzw. einen jährlichen Bedarf von CHF 43'475.00 hat. Er erhält eine jährliche Rente aus AHV/IV bzw. BVG von insgesamt CHF 24'976.00 sowie jährliche Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 18'501.60; hinzu kommt eine Direktzahlung "Prämienvergütung an Krankenkassen" von CHF 5'000.00. Über weitere Einkünfte oder nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen. 3.6.2. Nicht geprüft hat die Staatsanwaltschaft im Weiteren die Erfolgsaussichten des Strafantrages des Beschwerdeführers, da sie dies nicht als Voraussetzung für die Erhebung einer Sicherheitsleistung ansah. Wie ausgeführt, erweist sich diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall als nicht zulässig, sodass in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" aufzuheben ist. Da es sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2), erschiene es nicht angezeigt, wenn die Beschwerdeinstanz als Erstbehörde darüber entscheiden würde. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren
21 / 23 Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieser steht es selbstverständlich frei, auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung zu verzichten, zumal Art. 303a StPO als Kann-Vorschrift konzipiert ist (vgl. oben Erwägung 3.1). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die Staatsanwaltschaft damit nicht verpflichtet wird, ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigte Person einzuleiten. Sollte sie nämlich – wie sie in ihrer Stellungnahme anzudeuten scheint (vgl. act. A.2, Ziff. 4) – der Ansicht sein, die Strafanzeige erweise sich als unbegründet, so bliebe es ihr unbenommen, den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht zu ziehen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, abzuweisen ist. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 ist aufzuheben. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, je zur Hälfte, d.h. im Betrag von jeweils CHF 1'000.00, zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. act. A.1, S. 3), was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verstanden werden kann. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege erweist sich die Beschwerde indessen als aussichtslos: Zum einen ist offensichtlich, dass vorliegend von vornherein keine Zivilansprüche gegen die beanzeigte Person (oder den Kanton Graubünden) geltend gemacht werden können, zum anderen wird die Opfereigenschaft bei Ehrverletzungsdelikte nur in besonders schweren Fällen anerkannt, und ein solcher liegt beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vor. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung obsiegt der Beschwerdeführer, sodass ihm diesbezüglich keine Kosten auferlegt werden und das Gesuch insoweit hinfällig wird. 5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, sodass ihm von vornherein keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusteht. Eine (auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gestützte) Umtriebsentschädigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen
22 / 23 Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1072/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten (kurzen) Eingaben ist vorliegend nicht von einem hohen Arbeitsaufwand auszugehen. Eine Umtriebsentschädigung erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.
23 / 23 Es wird erkannt: 1. In Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2024 verfügte Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerde abgewiesen. 2. In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung "Auferlegung Sicherheitsleistung" vom 23. Dezember 2024 wird aufgehoben. 3. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und im Betrag von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung an:]